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Aufrechnung

Die Aufrechnung zu viel einbehaltener Lohnsteuer (z. B. bei rückwirkend günstigeren Lohnsteuerabzugsmerkmalen) bzw. deren Erstattung ist dem Arbeitgeber bereits während des laufenden Kalenderjahres – nicht erst im Lohnsteuer-Jahresausgleich – gestattet. Es darf jedoch nur Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres aufgerechnet bzw. erstattet werden, die in den Zeitraum der Gültigkeit der Lohnsteuerabzugsmerkmale fallen und in denen der Arbeitnehmer bei dem aufrechnenden Arbeitgeber beschäftigt war.

LS+ SV+

Wird der Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen eine Forderung des Arbeitgebers aufgerechnet, ist trotzdem der Lohn im Zeitpunkt der Aufrechnung zugeflossen.

Siehe auch die Stichworte: „Änderung des Lohnsteuerabzugs“, „Erstattung von Lohnsteuer“.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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