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Aushilfskräfte

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Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorübergehend nur kurze Zeit beschäftigt werden. Es handelt sich zumeist um Gelegenheitsarbeiter, Werkstudenten, Schüler oder andere Ferienarbeiter. Aushilfskräfte sind – wie es bei Hilfsdiensten zur Unterstützung oder in Vertretung des Stammpersonals kaum anders möglich ist – für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden; sie sind deshalb als Arbeitnehmer zu behandeln; dass die Beschäftigung nur kurze Zeit dauert ist ohne Bedeutung (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen im Teil A unter Nr. 3).

Für den Lohnsteuerabzug bei Aushilfskräften gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen, das heißt, dem Arbeitgeber müssen die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Aushilfskraft vorliegen (vgl. das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM –“). Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem im Lohnzahlungszeitraum bezogenen Arbeitslohn und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Dass die Lohnsteuer möglicherweise nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder ganz oder teilweise zu erstatten ist, kann beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Sind dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Aushilfskraft nicht mitgeteilt worden und damit nicht bekannt, muss er die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnen (vgl. „Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale“). Auf die Anwendung der Steuerklasse VI darf der Arbeitgeber nur dann verzichten, wenn die Lohnsteuer pauschaliert wird (vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“).

In der Sozialversicherung ist eine kurzfristige Beschäftigung – im Gegensatz zur Lohnsteuer – unter folgenden Voraussetzungen sozialversicherungsfrei:

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV[120]). Die Begrenzung muss entweder im Voraus vertraglich vereinbart werden oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Erntehelfer) feststehen (vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 16).

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