Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 475

5.Verbindliche Zusage

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Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO ist, dass

 ein im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird; im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist eine verbindliche Zusage nicht möglich,

 dieser Sachverhalt Auswirkung für die Zukunft hat,

 der Arbeitgeber die verbindliche Auskunft während der Lohnsteuer-Außenprüfung (oder spätestens im Anschluss daran) beantragt und

 die Kenntnis der künftigen lohnsteuerlichen Behandlung für die weiteren geschäftlichen Maßnahmen des Arbeitgebers von Bedeutung ist.

Eine verbindliche Zusage wird also nur zu bereits abgeschlossenen Sachverhalten erteilt, das heißt, dass eine verbindliche Zusage für noch nicht verwirklichte Sachverhalte nicht erteilt werden kann (für diese Fälle bleibt nur die Möglichkeit der Anrufungsauskunft; vgl. aber auch nachfolgende Nr. 6). Im lohnsteuerlichen Bereich kommt eine verbindliche Zusage deshalb nur für folgende Sachverhalte in Betracht:

 Sachverhalte mit Dauerwirkung (z. B. Entscheidung der Frage, ob ein Beschäftigter selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist),

 wiederkehrende Sachverhalte (z. B. Behandlung von Sachbezügen).

Die verbindliche Zusage ist schriftlich zu erteilen. Mündlich erteilte Zusagen haben nicht die Bindungswirkung des § 206 AO; das Finanzamt kann jedoch ggf. nach dem Gebot von Treu und Glauben an eine mündliche Zusage gebunden sein. Vorbehalte (z. B. vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961, BStBl. III S. 562). Die verbindliche Zusage hat den zugrunde gelegten Sachverhalt, die Entscheidungsgründe und die Rechtsvorschriften, auf die sich die Entscheidung stützt, den Zeitraum und die Steuerart, für die sie gilt, sowie notwendige Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 AO) zu enthalten. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf den Prüfungsbericht Bezug genommen werden.

Enthält die verbindliche Zusage keine zeitliche Einschränkung, bleibt sie bis zur Aufhebung oder Änderung wirksam. Eine verbindliche Zusage tritt automatisch außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften geändert werden, auf denen sie beruht (§ 207 Abs. 1 AO). Ein ausdrücklicher Widerruf ist in diesem Fall nicht erforderlich. Darüber hinaus kann das Finanzamt die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO), z. B. wenn sich die steuerliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder die Verwaltungsauffassung zum Nachteil der Beteiligten geändert hat.

Eine verbindliche Zusage gilt übrigens nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen, wenn sie dem geltenden Steuerrecht nicht entspricht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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