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6.Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

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Für noch nicht verwirklichte Sachverhalte können Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer anstelle einer Anrufungsauskunft auch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragen, wenn hierzu im Hinblick auf die erhebliche steuerliche Auswirkung ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 AO). Allerdings ist die Beantragung einer verbindlichen Auskunft im Gegensatz zur Anrufungsauskunft gebührenpflichtig und wird daher im Lohnsteuerrecht wohl die Ausnahme bleiben. Da allerdings das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers nicht an eine für das Lohnsteuerabzugsverfahren erteilte Anrufungsauskunft gebunden ist, kann es in bedeutsamen Einzelfällen sinnvoll sein, eine verbindliche Auskunft für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu beantragen. Es sind auch Fälle aufgetreten, bei denen es um die Frage ging, ob der Sachverhalt lohnsteuerliche (Arbeitslohn) oder schenkungsteuerliche Folgen auslöst. Die Bindungswirkung entfällt auch bei einer verbindlichen Auskunft ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, aufgehoben oder geändert werden. Eine vom Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft entfaltet übrigens keine Bindungswirkung für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren, wenn sie zuungunsten des Arbeitnehmers rechtswidrig ist.

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