Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 470

b)Verwaltungsakt und Einspruchsverfahren

Оглавление

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich sowohl bei der Erteilung als auch bei Aufhebung/Rücknahme/Widerruf einer Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt, gegen den der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bei einer negativen Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts Einspruch und ggf. Klage beim Finanzgericht einlegen kann. Es handelt sich nicht um eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamts (BFH-Urteile vom 30.4.2009, BStBl. 2010 II S. 996 und vom 2.9.2010, BStBl. 2011 II S. 233). Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und wendet die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu steuerlichen Verwaltungsakten an, wobei die Schriftform für die Erteilung einer Anrufungsauskunft nicht vorgeschrieben ist. Die Ablehnung oder eine vom Antrag abweichende Auskunft wird aber vom Finanzamt schriftlich erteilt.

Obwohl es sich bei der Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt handelt, hat der Bundesfinanzhof den Umfang der gerichtlichen Überprüfung erheblich eingeschränkt. Eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft würde nur eine Regelung treffen, wie die Finanzverwaltung den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzgericht hätte daher in einem Klageverfahren die Auskunft sachlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident falsch ist (BFH-Urteil vom 27.2.2014, BStBl. II S. 894). Letzteres bedeutet, dass die erteilte Anrufungsauskunft nicht im Widerspruch zum Gesetz oder der von der Finanzverwaltung angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen darf. Es ist hingegen nicht Aufgabe des lohnsteuerlichen Anrufungsverfahrens, ungeklärte Rechtsfragen abschließend zu beantworten oder die Übereinstimmung von Verwaltungsanweisungen mit dem Gesetz zu überprüfen. Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bezweckt somit nicht, dem Arbeitgeber das Haftungsrisiko zu nehmen, falls er nicht nach dem Inhalt der Auskunft verfahren will. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Rechtsauffassung durch Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen oder gegen entsprechende Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheide versuchen durchzusetzen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх