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4.Anrufungsauskunft bei der Übernahme von Arbeitgeberpflichten durch einen Dritten

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Hat ein Dritter die Pflichten des Arbeitgebers übernommen (vgl. das Stichwort „Lohnsteuerabzug durch einen Dritten“), ist die Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu beantragen (R 42e Abs. 4 LStR). Denn der Dritte hat in diesen Fällen alle Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und auch die Lohnsteuer-Außenprüfung wird vom Betriebsstättenfinanzamt des Dritten durchgeführt. Folglich hat auch der Dritte Anspruch auf eine gebührenfreie Anrufungsauskunft (R 42e Abs. 1 Satz 1 LStR).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Dritte die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Arbeitsverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammenfasst (vgl. das Stichwort „Lohnsteuerabzug durch einen Dritten“ unter Nr. 3 Buchstabe c). In Fällen von einigem Gewicht hat das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

Eine Haftung des Arbeitgebers kommt übrigens nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Ein derartiges Fehlverhalten des Dritten liegt jedoch nicht vor, wenn dieser beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts oder nach den Vorgaben der jeweils zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder oder des Bundes verfahren ist (BFH-Urteil vom 20.3.2014, BStBl. II S. 592; vgl. vorstehende Nr. 2 Buchstabe c). In solch einem Fall kann weder der Arbeitgeber noch der Dritte für den unterbliebenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden, da es bereits an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Dritten fehlt. Auch ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer ist aufgrund der Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich (BFH-Urteil vom 17.10.2013, BStBl. 2014 II S. 892). Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft bezieht sich aber auch in diesem Fall nicht auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.

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