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4.Auslagenersatz bei Einzelabrechnung

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Der Ersatz von Auslagen aufgrund von Einzelnachweisen für Aufwendungen, die nur im Interesse des Arbeitgebers (ohne eigenes Interesse des Arbeitnehmers) gemacht werden, bleibt steuerfrei.

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Das gilt z. B. für die Bezahlung einer Rechnung für ein Geschenk an einen Kunden im Auftrag des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann den Auslagenersatz nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Wert des einzelnen Geschenks die Freigrenze von 35 € nicht übersteigt. Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 3.

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Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer handelt es sich ebenfalls um steuerfreien Auslagenersatz (vgl. „Bewirtungskosten“ Nrn. 2 und 3).

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Der Ersatz von Gebühren für berufliche Telefongespräche, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt (z. B. vom Privattelefon des Arbeitnehmers in dessen Wohnung), ist in Höhe des Einzelnachweises oder ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € monatlich als Auslagenersatz steuerfrei (vgl. „Telefonkosten“ unter Nr. 2).

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Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Einrichtung und Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers, ist dieser Arbeitgeberersatz nicht als Auslagenersatz steuerfrei, sondern als Werbungskostenersatz steuer- und beitragspflichtig (vgl. die Stichworte „Arbeitszimmer“ und „Telearbeitsplatz“).

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Bei den ersetzten Betriebskosten für die eingesetzten Arbeitsmittel kann es sich aber um steuerfreien Auslagenersatz handeln.

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Ein pauschales Futtergeld für Wachhunde von z. B. 2,50 € täglich ist ebenfalls kein steuerfreier Auslagenersatz, sondern steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (vgl. „Hundegeld“).

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Ein pauschaler Auslagenersatz ist dann möglich, wenn die Aufwendungen für den Wachhund des Arbeitgebers für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden (vgl. vorstehende Nr. 3).

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Steuerfreier Auslagenersatz ist auch anzunehmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung die Kosten der Instandsetzung der den Arbeitnehmern gehörenden Musikinstrumente ersetzt (BFH-Urteil vom 28.3.2006, BStBl. II S. 473).

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Steuerfreier Auslagenersatz kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in einer angemieteten Garage unterstellt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die anfallende Miete erstattet (vgl. „Garagengeld“ besonders unter Nrn. 2 und 3).

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Ebenfalls steuerfreier Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Nutzung eines Firmenwagens getragene Kosten (z. B. Benzinkosten) ersetzt.

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Ein sog. Wäschegeld für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung ist als Auslagenersatz steuerfrei (vgl. „Wäschegeld“).

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Übernimmt der Arbeitgeber ohne tarifvertragliche Verpflichtung die Kosten für Führungszeugnisse der Arbeitnehmer, handelt es sich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz (Arbeitslohn und Werbungskosten; vgl. „Führungszeugnis“).

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Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die eine schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, sind nach den gesetzlichen Regelungen im Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber zu tragen (§ 9 Abs. 6 Satz 2 Mutterschutzgesetz). Mithin handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz, wenn der Arbeitnehmer die Kosten für den Arbeitgeber zunächst verauslagt.

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