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Arbeitgeber haben nach § 42e EStG das Recht, an das Finanzamt der Betriebsstätte eine gebührenfreie Anfrage zur Klärung der steuerlichen Behandlung von Tatbeständen zu richten, die der Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren zu beurteilen hat (z. B. ob eine vom Arbeitgeber beschäftigte Person als selbstständig oder nichtselbstständig tätig anzusehen ist, ob bestimmte Zuwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören oder steuerfrei belassen werden können, wie Sachbezüge zu bewerten sind, in welcher Weise die Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu berechnen ist, ob ein Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist usw.). Auch der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte ist berechtigt, eine Anrufungsauskunft zu beantragen (vgl. hierzu „Lohnsteuerabzug durch einen Dritten“). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist auch die die Arbeitgeberpflichten erfüllende öffentliche Kasse berechtigt, einen Antrag auf Anrufungsauskunft zu stellen. Im Übrigen kann die Anrufungsauskunft auch vom Arbeitnehmer beantragt werden. Auch für Sachverhalte zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (§ 37b Abs. 1 EStG) und eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) kann eine Anrufungsauskunft eingeholt werden (vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“). Zur Anrufungsauskunft im Zusammenhang mit der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vgl. dieses Stichwort unter Nr. 16. Eine Anrufungsauskunft können zudem Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften (z. B. gesetzliche Vertreter).

Die Anrufungsauskunft kann aber nicht in Fragen erbeten werden, die die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers betreffen (Steuerklasse, Freibeträge, Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen). Für derartige Auskünfte ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und nicht das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.

Die vom Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage zu erteilende Anrufungsauskunft hat insbesondere die Wirkung, dass sie den Arbeitgeber, wenn er sich an sie hält, von seiner Haftung befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverhalt erschöpfend und richtig dargestellt worden ist. Da dieser Nachweis vom Arbeitgeber zu führen ist, empfiehlt sich stets die schriftliche Anfrage. Auch ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer ist aufgrund der Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich (vgl. nachfolgenden Buchstaben c).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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