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3.Anrufungsauskunft bei Arbeitgebern mit mehreren Betriebsstätten und bei Konzernen

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Um die Erteilung von Anrufungsauskünften für einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten zu zentralisieren, bestimmt § 42e EStG, dass das Finanzamt die Anrufungsauskunft zu erteilen hat, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Die Erteilung der zentralen Anrufungsauskunft ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern angibt und erklärt, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist (§ 42e Sätze 2 bis 4 EStG).

Die in § 42e EStG festgelegte Zentralisierung und Koordinierung von Anrufungsauskünften ist durch die Lohnsteuer-Richtlinien weiter präzisiert worden. Denn nach R 42e Abs. 2 LStR hat das zuständige Finanzamt bei einem Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für andere Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art muss das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter informieren.

Die Ausführungen in den beiden vorstehenden Absätzen sind bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die den Arbeitslohn zahlende öffentliche Kasse die Pflichten des Arbeitgebers hat (§ 38 Abs. 3 Satz 2 EStG), sinngemäß anzuwenden.

Sind mehrere selbstständige Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleibt trotzdem für den einzelnen Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist (insbesondere auf Antrag des Arbeitgebers) die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses Finanzamt koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind (R 42e Abs. 3 LStR). Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, ist für die Abstimmung das Finanzamt zuständig, das als erstes mit der Angelegenheit befasst war.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hat für die Arbeitgeber den Vorteil, dass unterschiedliche Anrufungsauskünfte von Betriebsstättenfinanzämtern vermieden werden und bereits im Vorfeld eine Abstimmung der Rechtsauffassung auf Seiten der Finanzverwaltung stattfindet.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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