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3.Pauschaler Auslagenersatz

Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ist im Grundsatz eine Einzelabrechnung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Pauschaler Auslagenersatz ist nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist (R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR). Aufgrund dieses Nachweises bleibt dann der pauschale Auslagenersatz grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben. Aus Vereinfachungsgründen ist ein pauschaler Auslagenersatz auch für das elektrische Aufladen für einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen (Elektrofahrzeug und Hybridelektrofahrzeug) zu Hause beim Arbeitnehmer möglich (vgl. hierzu die Ausführungen und Beispiele beim Stichwort „Elektrofahrzeuge“ unter Nr. 1 Buchstabe d und e). Vgl. zum pauschalen Auslagenersatz auch das Stichwort „Telefonkosten“ unter Nr. 2.

Im Gegensatz zum einzeln abgerechneten Auslagenersatz (vgl. nachfolgende Nr. 4) kann beim pauschalen Auslagenersatz auch eine Gehaltsumwandlung (vgl. dieses Stichwort) von bisher steuerpflichtigem in steuerfreien Arbeitslohn in Betracht kommen. Der repräsentative Nachweis für einen Zeitraum von drei Monaten muss in diesem Fall aber bereits vor der Änderung des Arbeitsvertrags geführt werden. Zur Anerkennung dieser Gehaltsumwandlung im Sozialversicherungsrecht vgl. das Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 2 Buchstabe b.

Beispiel

Der Arbeitnehmer wandelt im Voraus monatlich 20 € zugunsten einer steuerfreien Erstattung von Reinigungskosten für seine Berufskleidung um, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist.

Pauschale Leistungen für die Reinigung von Arbeitskleidung sind grundsätzlich kein Auslagenersatz und keine durchlaufenden Gelder. Insoweit mangelt es am Einzelnachweis. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der pauschale Auslagenersatz regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für die Reinigung arbeitgebereigener Berufskleidung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist (R 3.50 Abs. 2 LStR).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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