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Freie Reichsstadt

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Auf dem Weg zur Reichsstadt, die allein dem König untertan und somit reichsunmittelbar war, gelang es der Bürgerschaft und ihrem Bürgermeister, das Amt des Ammanns als Träger des Blutbannes an sich zu binden – zunächst 1312 durch ein Vorschlags- und Einspruchsrecht. Die Stadt wurde in ihrer Gemengelage inmitten klösterlicher oder adeliger Herrschaften autonom, beschloss eigene Satzungen, sprach Recht, prägte Münzen, erhob Zölle und betrieb auswärtige Politik. Als Teil eines von König Ludwig dem Bayern geförderten regionalen Städtenetzwerkes übernahm Memmingen auch Aufgaben im Rahmen der königlichen Landfriedenswahrung, indem es Hauptleute bestellte und Straftäter innerhalb einer Sicherheitszone verfolgte. 1354 gebot König Karl IV., dass Memminger Bürger nicht vor sein Hofgericht oder ein Landgericht geladen werden dürfen, sondern nur vor das Stadtgericht zu Memmingen.

Dem Bedeutungszuwachs entsprechend vergrößerte sich das Siedlungsgebiet – durch Einbeziehung der Vorstädte im Osten (Kalchviertel östlich des Spitals) und im Süden (Wegbachviertel einschließlich des Quartiers der Frauenkirche) noch vor Ende des 14. Jhs.

HINTERGRUND

DISKRIMINIERUNG DER JUDEN

Außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft standen die Mitglieder der jüdischen Gemeinde, die im Zusammenhang mit ihrer Besteuerung erstmals 1344 genannt und wenige Jahre später für die Ausbreitung des Schwarzen Todes (Pest) verantwortlich gemacht und getötet wurden. 1348 gewährte König Karl IV. den Memminger Bürgern binnen Jahresfrist »Sühne und Huld«. Erst Jahrzehnte später lebten wieder Juden in der Stadt; doch sorgten antijüdische Predigten und Verschwörungslegenden 1430/40 für ihre Ausweisung. Fortan durften sich Landjuden nurmehr zu bestimmten Zeiten und in Begleitung eines Bürgers in der Stadt aufhalten.

Memmingen

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