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b) Grundrechte und Grundprinzipien der Verfassung

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Auf mögliche Verletzungen der Grundrechte und Grundprinzipien der italienischen Verfassung hat das Verfassungsgericht durch die schon dargestellte „controlimiti“-Lehre reagiert, die der Anlass für den Schutz der Grundrechte durch den EuGH auf der Grundlage der Doktrin der allgemeinen Rechtsgrundsätze war. Die „controlimiti“-Lehre der Corte costituzionale hat den europäischen Integrationsprozess nicht behindert, sondern hat ihn, ganz im Gegenteil, gefördert, wobei der Schutz der Grundrechte durch den EuGH jedoch durch die Festlegung einiger unantastbarer, wenn auch sehr allgemeiner, inhaltlicher Grenzen beschränkt wurde.

Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 18 Offene Staatlichkeit: Italien › III. Verfassungsrecht und EMRK

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