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1. Einführung: Die Menschenrechte in der italienischen Verfassung

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Die italienische Verfassung weist dem Schutz der Grundrechte bzw. der Menschenrechte eine zentrale Rolle zu. Das ergibt sich vor allem aus dem unter dem Titel „Grundprinzipien“ in der Verfassung angesiedelten Art. 2, wonach die Republik die unverletzlichen Rechte des Menschen „anerkennt“ – womit zum Ausdruck kommt, dass diese Rechte schon vorher bestanden haben und durch die Verfassung nur bestätigt werden – und „gewährleistet“[74]. Es ergibt sich außerdem aus dem umfassenden Katalog der Grundrechte in den Art. 13ff. Cost.

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