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M. Die Rolle der BaFin im gerichtlichen Verfahren

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Hat der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte in zulässiger Weise Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, und hat die BaFin den Bußgeldbescheid gem. § 69 Abs. 2 OWiG aufrechterhalten und nicht zurückgenommen, sind die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zu senden, § 69 Abs. 3 OWiG. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt a. M. Nur bei Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 WpÜG wird die erstinstanzliche Zuständigkeit dem OLG Frankfurt a. M. zugewiesen (§ 62 Abs. 1 S. 1 WpÜG).[348]

Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gem. § 69 Abs. 4 OWiG auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegen, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt, § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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