Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 87
7. Bezeichnung der Geldbuße und Nebenfolge, § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
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Weiter ist die Geldbuße in bestimmter Höhe auszusprechen. Gleiches gilt für etwaige Nebenfolgen. Die Erwägungen für die Höhe der Geldbuße sollte nicht hier, sondern im Begründungsteil des Bußgeldbescheids dargestellt werden.