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7. Bezeichnung der Geldbuße und Nebenfolge, § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

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Weiter ist die Geldbuße in bestimmter Höhe auszusprechen. Gleiches gilt für etwaige Nebenfolgen. Die Erwägungen für die Höhe der Geldbuße sollte nicht hier, sondern im Begründungsteil des Bußgeldbescheids dargestellt werden.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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