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2. Name und Anschrift des Verteidigers, § 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

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Sollte der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte – wie häufig – einen Verteidiger haben, ist dieser als möglicher Zustellungsadressat des Bußgeldbescheids mit in den Bußgeldbescheid aufzunehmen. Soll statt an den Betroffenen bzw. die Nebenbeteiligte an den Verteidiger zugestellt werden, muss die Zustellung an ihn und nicht an dessen Rechtsanwaltskanzlei oder Anwaltssozietät erfolgen, da Verteidiger gem. § 137 StPO nur natürliche Personen sein können.[263] Hat der Betroffene mehr als einen von höchstens drei Verteidigern, genügt die Zustellung an einen der Verteidiger unter Benachrichtigung des Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten.[264]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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