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4. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

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Die Verfolgungsverjährung kann wegen den in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Unterbrechungshandlungen unterbrochen werden. Rechtsfolge der Unterbrechung ist gem. § 33 Abs. 3 OWiG, dass die Verfolgungsverjährung von neuem beginnt. Die Ordnungswidrigkeit verjährt allerdings spätestens nach Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (sog. absolute Verjährung), im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht folglich – gleichviel ob vorsätzlicher, leichtfertiger oder fahrlässiger Verstoß – nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Tat.

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In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Unterbrechung stets auf die prozessuale Tat,[237] in persönlicher Hinsicht wirkt die Unterbrechung im Grundsatz gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG).[238] Damit im einheitlichen Verfahren die Unterbrechung auch gegenüber der Nebenbeteiligten wirkt, muss die Unterbrechungshandlung ihr gegenüber aber nicht eigenständig vorgenommen werden; es ist nach BGH ausreichend, dass die Unterbrechungshandlung gegenüber dem Repräsentanten gem. § 30 Abs. 1 OWiG vorgenommen worden ist.[239] Für das selbstständigen Verfahren ordnet § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG an, dass die Unterbrechungstatbestände entsprechend gelten.

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Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Unterbrechungstatbestände:

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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