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b) Unterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG

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Ferner ist der Unterbrechungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG bedeutsam. Danach wird die Verfolgungsverjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, oder ansonsten durch dessen Zustellung unterbrochen.

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Erlassen ist der wirksame[247] Bußgeldbescheid, sobald dieser unterzeichnet ist. Bei der BaFin setzt dies voraus, dass neben dem zuständigen Fallbearbeiter die notwendigen Sichtvermerke beispielsweise des Referatsleiters vorgenommen worden sind.[248]

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Beide Unterbrechungsvarianten des § 33 Abs. 1 S. Nr. 9 OWiG setzen die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids voraus. Zustellungsadressat kann der Betroffene bzw. dessen Verteidiger sein.[249] Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid gegen die Nebenbeteiligte im selbstständigen Verfahren.[250]

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Wird im einheitlichen Verfahren sowohl dem Betroffenen als auch der Nebenbeteiligten der Bußgeldbescheid zugestellt, kann die Wirkung der Unterbrechung zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten:

- Wird der Bußgeldbescheid zuerst an den betroffenen Repräsentanten i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG zugestellt, wirkt diese Zustellung als Unterbrechungshandlung auch gegenüber der Nebenbeteiligten (verjährungsrechtliche Akzessorietät des § 30 OWiG)[251]; der später an die Nebenbeteiligte zugestellte Bußgeldbescheid kann die Unterbrechungswirkung daher selbst dann nicht erneut auslösen, wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wurde und es deshalb gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Var. 2 OWiG grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Zustellung ankäme.
- Wird der Bußgeldbescheid zuerst an die Nebenbeteiligte zugestellt, tritt die Unterbrechungswirkung im Verhältnis zum Betroffenen (erst) in dem Moment ein, in dem der Bußgeldbescheid ihm zugestellt wird (Grundsatz aus § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Eine „umgekehrte“ Akzessorietät des § 30 OWiG zulasten des Täters der Anknüpfungstat gibt es gerade nicht.
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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