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I. Fehlender Tatnachweis und sonstige Gründe

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Der fehlende Tatnachweis kann sich auf alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beziehen. Können verbleibende Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist das Verfahren in mittelbarer Anwendung des Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) einzustellen.

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Hat sich der Betroffene im Zeitpunkt der Tat in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG befunden, ist das Verfahren ebenfalls nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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Auch tatsächliche oder rechtliche Änderungen nach der Tat können zur Verfahrenseinstellung zwingen. Dies kommt beim Tod des Betroffenen im laufenden Verfahren bzw. dann in Betracht, wenn die Gesellschaft als Nebenbeteiligte nicht mehr existiert (relevant ist die Vollbeendigung der Gesellschaft durch Löschung und nicht bereits deren Auflösung)[213] und die Ahndung eines Rechtsnachfolgers ausscheidet.

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Als Folge der regen Änderungsfrequenz kapitalmarkrechtlicher Regelungen kommt auch eine Einstellung wegen nachträglicher milderer Gesetzeslage in Betracht. So wurde beispielsweise die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung (§ 37x WpHG a.F.) durch das TRL-ÄndRL-UmsG abgeschafft. Noch anhängige Verfahren wären aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips (§ 4 Abs. 3 OWiG)[214] einzustellen gewesen.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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