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II. Inhalt des Bußgeldbescheids

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Der wesentliche Inhalt des Bußgeldbescheides wird in § 66 OWiG geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen sind denen an die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) und an den Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) im Strafverfahren nachgebildet.[255]

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Der Bußgeldbescheid soll den Betroffenen darüber informieren, was ihm aufgrund welcher Beweismittel konkret vorgeworfen wird (Informationsfunktion).[256] Ihm wird dadurch die Entscheidung ermöglicht, ob und in welcher Form er sich gegen den Bußgeldbescheid verteidigen kann (Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs).[257] Zudem soll durch den Bußgeldbescheid der Lebenssachverhalt dargestellt werden, der Gegenstand des konkreten Bußgeldverfahrens ist.[258] Der Bußgeldbescheid muss die Tat im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen (Umgrenzungsfunktion).[259] Durch die Umgrenzung des Lebenssachverhalts wird die gerichtliche Kognitionspflicht sowie der Umfang der Rechtskraft bestimmt.[260] Im Übrigen bildet der rechtkräftige Bußgeldbescheid die Grundlage der Vollstreckung der dort – hinreichend konkret – angeordneten Rechtsfolge (Vollstreckungsfunktion).[261]

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Um diesen Funktionen zu genügen, hat der Gesetzgeber Pflichtangaben im Bußgeldbescheid vorgeschrieben, § 66 Abs. 1 OWiG:

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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