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6. Beweismittel, § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG

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Im Bußgeldbescheid sind die wesentlichen Beweismittel (vgl. Nr. 111 RiStBV) zu nennen, deren Verwertung zulässig ist und die aus Sicht der BaFin die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit beweisen sollen.[280] Dies sind neben der etwaigen Einlassung des Betroffenen die strafprozessualen Strengbeweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Augenschein und Urkunden).

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- Einlassung des Betroffenen Sollte sich der Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheids zur Sache eingelassen haben bzw. hatte er Gelegenheit hierzu, wird dies unter Angabe der Fundstelle in der Akte vermerkt. Demgegenüber sind schriftlich verfasste Erklärungen des Betroffenen außerhalb von Anhörungen bzw. Vernehmungen als Urkunde gem. § 249 StPO verlesbar, sodass diese als Urkundenbeweis (nicht als Einlassung) im Bußgeldbescheid aufzunehmen sind.[281]

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Der Betroffene hat sich zur Sache eingelassen, Bl. X d. Akte
oder
Der Betroffene hatte Gelegenheit zum rechtlichen Gehör, Bl. X d. Akte

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Reagiert der Verteidiger anstelle des Betroffenen auf das Anhörungsschreiben der BaFin, dürfen die Ausführungen im Verteidigerschreiben nicht mit der Einlassung des Betroffenen verwechselt werden. Denn es dürfte sich in der Regel um Erklärungen des Verteidigers handeln und nicht um solche des Betroffenen. Dies gilt für Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in gleicher Weise. Selbst dann, wenn der Verteidiger Äußerungen des Betroffenen schriftlich festgehalten haben sollte, wären diese Angaben in der Hauptverhandlung nicht einführbar. Denn der Verteidiger schreibt lediglich nieder, was er als Äußerung des Beschuldigten wahrgenommen hat.[282] Der Verlesung des Verteidigerschreibens als Urkunde stünde der Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 250 S. 2 StPO entgegen.[283] Das Verteidigerschreiben ist folglich kein Beweismittel, das im Bußgeldbescheid aufgeführt wird.[284]

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- Urkunden wie z.B. das Auskunfts- und Vorlageersuchen, Prüfungsanordnungen der Bundesanstalt und sonstige Aktenvermerke. Wegen der gem. § 77a OWiG vereinfachten Art der Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren können im Grundsatz Vernehmungsprotokolle von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen werden.

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- Zeugen und Sachverständige; hier ist neben dem Namen die Angabe der zustellungsfähigen Wohn- oder Dienstanschrift erforderlich.

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Ausführungen zu den Ergebnissen, zu denen die einzelnen Beweismittel geführt haben, sind an dieser Stelle nicht veranlasst.[285]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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