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1. Verjährungsdauer

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Die Verjährungsfrist richtet sich gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem in der Bußgeldvorschrift angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht beträgt sie für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten stets drei Jahre, vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die kürzeren Verjährungsfristen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 OWiG finden keine Anwendung, da es dort keine Ordnungswidrigkeiten gibt, deren Geldbuße – wie von § 31 Abs. 2 Nr. 2-4 OWiG vorausgesetzt – im Höchstmaß mit weniger als 15.000 € bedroht sind.

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Die Verjährungsregelung des § 120 Abs. 26 WpHG, wonach die in den Absätze 17 bis 22 des § 120 WpHG genannten Ordnungswidrigkeiten nach drei Jahren verjähren, hat demgegenüber keinen eigenständigen Anwendungsbereich.[226] Besonderheiten gelten für sog. Presseinhaltsdelikte.[227]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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