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2. Beginn der Verjährung

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Die Verjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG, sobald die zu verfolgende Handlung beendet ist. Die Beendigung ist von der Vollendung der Tat zu unterscheiden.[228] Anders als die Tatvollendung, die bei Vorliegen sämtlicher Merkmale des Tatbestandes eingetreten ist, setzt die Tatbeendigung voraus, dass der Täter sein rechtverneinendes Tun insgesamt abschließt und das Tatunrecht dadurch in vollem Umfang verwirklicht wurde.[229]

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Der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung bzw. der Tat im materiellen Sinn ist durch Auslegung für jedes Delikt gesondert zu bestimmen.[230] Die Mehrzahl der Ordnungswidrigkeiten im Kapitalmarktrecht sind echte Unterlassungsdelikte.[231] Echte Unterlassungsdelikte sind in der Regel beendet, sobald die Handlungspflicht entfällt, beispielsweise weil ihr der Täter nachgekommen ist.[232] Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei echten Unterlassungsdelikten im Kern nicht die rechtswidrige Verursachung eines Zustandes, sondern dessen rechtswidrige Aufrechterhaltung sanktioniert wird.[233] Folgerichtig fällt die Beendigung des Delikts (erst) auf den Zeitpunkt der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

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Beispiele

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten gem. §§ 33 ff. WpHG; Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten gem. § 40 S. 1 WpHG; Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 MAR; Verstöße gegen die Finanzberichtspflichten gem. §§ 114 ff. WpHG.

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Im Kontext des Verstoßes gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht ist die Tat demzufolge auch ohne Nachholung der Mitteilung beendet, wenn durch Zeitablauf kein Interesse mehr an ihr besteht oder die Insiderinformation in der Zwischenzeit öffentlich bekannt geworden ist.[234] Besonderheiten sind bei der Beendigung der Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG zu beachten.[235]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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