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5. Angewendete Bußgeldvorschriften, § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG

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Die Vorschriften, die den im Bußgeldbescheid formulierten Vorwurf tragen, sind vollständig zu zitieren. Dazu gehört auch die Angabe der jeweils einschlägigen Nummer sowie des Buchstabens einer Vorschrift. Die die Blankettvorschrift ausfüllenden Verbots- und Gebotsvorschriften sind ebenfalls anzuführen.[279] Zu den angewendeten Bußgeldvorschriften zählen auch die Begehung durch Unterlassen (§ 8 OWiG) und die Vorwerfbarkeitsform (§ 10 OWiG), wobei bei fahrlässiger Tatbegehung die Vorschrift zu zitieren ist, welche die Handlung mit Geldbuße bedroht, ferner Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) und die Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 30 OWiG).

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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