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a) Unterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG

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Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch

- 1. Variante: die erste Vernehmung des Betroffenen,
- 2. Variante: die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist,
- 3. Variante: die Anordnung der ersten Vernehmung, oder
- 4. Variante: die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

unterbrochen.

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Die vier Unterbrechungsvarianten bilden eine Einheit, sodass die Verjährung bei Vorliegen einer Unterbrechungshandlung nicht durch das Eintreten einer weiteren Unterbrechungshandlung erneut unterbrochen wird.[240]

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Beispiel

Mit Verfügung vom 5.1.2020 wird dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben. Zugleich wird die Versendung des Anhörungsschreibens an ihn verfügt. Am 5.6.2020 wird der Betroffene förmlich vernommen. Die Verjährung wird bereits mit der Anordnung der Bekanntgabe und Anhörung am 5.1.2020 unterbrochen. Die Vernehmung des Betroffenen am 5.6.2020 bewirkt als bloß weitere Unterbrechungsvariante des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nicht, dass die Verjährungsfrist erneut von neuem beginnt.

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Die 1. und 2. Unterbrechungsvariante werden in der Bußgeldpraxis der BaFin kaum je von Bedeutung sein. Denn in aller Regel wird zuvor die Anordnung der Anhörung (worin zugleich die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens zu sehen ist) vom zuständigen Fallbearbeiter der BaFin verfügt worden sein. Diese Handlungen bewirken ihrerseits gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährungsunterbrechung.

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Dabei ist die Regelung des § 33 Abs. 2 OWiG zu beachten. Danach wird die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die schriftliche Anordnung – also die Verfügung des Fallbearbeiters – unterzeichnet wird und das Dokument alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt. Die „Unterzeichnung“ setzt keine eigenhändige Unterschrift des Fallbearbeiters voraus, es reicht dessen (auch unleserliches) Handzeichen oder – per Email – dessen elektronische Mitzeichnung, da jede Fixierung in Textform i.S.d. § 126b BGB ausreichend ist.[241] Muss die Anordnung der Anhörung (etwa durch ein weiteres Mitglied im Bußgeldreferat oder durch den Referatsleiter)[242] gegengezeichnet werden, so ist der Zeitpunkt der letzten Gegenzeichnung („Sichtvermerk“) maßgeblich, da erst jetzt die Anordnung vollzogen werden darf.[243]

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Ist die Verfügung nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verfügung tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. In den Geschäftsgang gelangt ist die Verfügung, wenn sie vom Bearbeiter in den „Abtrag“ des Aktenbocks bzw. in das Postfach gelegt wird.[244] Die Beweislast für die Verzögerung trägt der Betroffene. Im Zweifel ist das Datum der Anordnung maßgeblich.[245]

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Praxishinweis

Wird die Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren angeordnet, greift die verjährungsunterbrechende Wirkung selbst dann, wenn das Anhörungsschreiben den Betroffenen bzw. die Nebenbeteiligte tatsächlich nie erreicht.[246] Denn für die Verjährungsunterbrechung ist unter den oben dargestellten Voraussetzungen bereits das Handzeichen des Fallbearbeiters und ggf. zusätzlich die notwendige Gegenzeichnung durch den Referatsleiter ausreichend. Anders ist dies beim Bußgeldbescheid, der nur dann – rückwirkend ab Unterzeichnung – verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, wenn er dem Zustellungsempfänger binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, dazu sogleich).

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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