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8. Kostenentscheidung, §§ 105, 107 Abs. 1, 3 OWiG

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Schließlich enthält jeder Bußgeldbescheid eine Kostenentscheidung. Aus dieser folgt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO. Kosten des Verfahrens sind die Gebühr (§ 107 Abs. 1 OWiG) sowie die Auslagen (Pauschalbetrag von 3,50 €, vgl. § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG).

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Die Verfahrensgebühr beträgt 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße, höchstens jedoch 7.500 € (§ 107 Abs. 1 S. 2 OWiG).

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Beispiel

Gegen die Nebenbeteiligte wird eine Geldbuße in Höhe von 250.000 € verhängt. Der Bußgeldbescheid wird an sie zugestellt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 5 % des Betrages der Geldbuße, mithin 12.500 €. Hier greift indes die Höchstbetragsgrenze gem. § 107 Abs. 1 S. 2 OWiG, sodass die Verfahrensgebühr 7.500 € beträgt. Folglich wird die Nebenbeteiligte unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale in Höhe von 3,50 € insgesamt 257.503,50 € zu zahlen haben.

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Werden mehrere Geldbußen gegen den Betroffenen festgesetzt, sind sie für die Gebührenberechnung zusammenzuzählen.[286] Bei mehreren Bußgeldadressaten wird von jedem eine Gebühr nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße erhoben.[287]

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Der Kostentenor lautet im Bußgeldbescheid gegen einen Betroffenen:

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens, § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

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Der Kostentenor bei einer Nebenbeteiligten lautet:

Die Nebenbeteiligte trägt die Kosten des Verfahrens, § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 472b Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO.
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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