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II. Verfahrensgang

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Die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren vorzeitig im Einvernehmen zu beenden, folgt aus dem Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 OWiG. Es liegt demnach im Ermessen der BaFin, ob sie sich mit dem Betroffenen des Bußgeldverfahrens über eine bestimmte Geldbuße verständigt. Der Betroffene des Verfahrens hat keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Settlementvereinbarung. Die Wertpapieraufsicht zeigt sich aber zu Gesprächen grundsätzlich bereit, soweit sie der Verfahrensförderung dienen.[310] Eine Verständigung kann zu einer Bußgeldreduzierung bis zu 30% führen, abhängig davon, wie weit das Bußgeldverfahren fortgeschritten ist.[311] Die Höhe der gesettleten Geldbuße ist somit abhängig vom Zeitpunkt der Einigung im Verfahren und stets eine Einzelfallentscheidung.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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