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1. Rechtliche Grundlagen

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Das Settlement in einem behördlichen Verfahren und die Voraussetzungen dafür sind einfachgesetzlich nicht geregelt. Die Vorschriften der StPO zur Verständigung (insb. § 257c StPO) sind für das Verfahren unter Beteiligung eines Strafgerichts ausgelegt.[312] Gleichwohl finden die Regelungen im Grundsatz auch im behördlichen Bußgeldverfahren Beachtung.[313]

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Die Voraussetzungen und Regeln für eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung folgen vor allem rechtstaatlichen Grundsätzen[314], den Prozessmaximen des Bußgeldverfahrens und dem allgemeinen (Straf-)Zumessungsrecht[315]. Eine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen darf daher nicht unterbleiben.[316] Die Pflicht zur „behördlichen“ Erforschung der materiellen Wahrheit und das Finden einer gerechten und angemessen Sanktion bleibt auch im Rahmen eines Settlements bestehen[317]: Liegen Verfahrenshindernisse wie die Verjährung vor oder kann der objektive oder subjektive Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, ist das Verfahren zwingend nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Eine Settlementvereinbarung wäre unzulässig.[318]

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Anders als im Strafverfahren, wo Gegenstand der Vereinbarung lediglich eine Ober- und Untergrenze der Strafe sein darf (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO), dürfen sich die Verfahrensbeteiligten im Bußgeldverfahren auf eine „Punktsanktion“ (also eine der Höhe nach genau bestimmte Geldbuße) verständigen.[319] Das entspricht auch der Ahndungspraxis der BaFin. Dem Betroffenen wird in der Regel eine konkrete Geldbuße in Aussicht gestellt, die die BaFin beabsichtigt, im Falle eines Settlements festzusetzen. Die Settlementvereinbarung enthält also grundsätzlich keine Unter- und Obergrenze („von bis zu“) der in Betracht kommenden Geldbuße, wie es in § 257c Abs. 3 S. 2 StPO vorgesehen ist.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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