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9. Begründung des Bußgeldbescheids

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Die Begründung des Bußgeldbescheids ist keine Pflichtangabe im Bußgeldbescheid (vgl. § 66 Abs. 3 OWiG). Da es sich bei den kapitalmarktrechtlichen Ordnungswidrigkeiten typischerweise um umfangreiche Sachverhalte handelt und zudem hohe Geldbußen verhängt werden, sollte der Bußgeldbescheid über die in § 66 Abs. 1 OWiG geforderten Pflichtangaben hinaus jedoch – nach den Pflichtangaben und vor der Rechtsmittelbelehrung – begründet werden.[288] Wird das Verfahren im Wege eines Settlements abgeschlossen, verzichtet die BaFin auf die Begründung.[289]

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Praxishinweis

Kann das Bußgeldverfahren im Rahmen eines Settlements abgeschlossen werden, wird in der Regel ein verkürzter Bußgeldbescheid erlassen. Das heißt, der Bußgeldbescheid besteht lediglich aus den Pflichtangaben gem. § 66 OWiG. Nach hier vertretener Auffassung ist es im Fall eines vorsätzlich begangenen Verstoßes dabei möglich, die Vorwerfbarkeitsform bei den gesetzlichen Merkmalen nicht anzugeben.[290] Auf die Begründung des Bußgeldbescheids wird in der Bußgeldpraxis der BaFin im Rahmen eines Settlements verzichtet.[291] Gleichwohl kann es sachgerecht sein, auch die einvernehmlich vereinbarten Bußgeldbescheide zumindest im Hinblick auf die Bußgeldhöhe zu begründen. Dies dient nicht nur dem fortdauernden Informationsbedürfnis des Bußgeldadressaten, sondern ist auch eine „Selbstkontrolle“ der Behörde, die im Rahmen einer Verständigung weiterhin verpflichtet ist, eine tat- und vorwerfbarkeitsangemessene Geldbuße zu verhängen.

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Inhalt der Begründung des Bußgeldbescheids kann sein:

- Würdigung der Beweismittel (einschl. Ablehnungsgründe der im Vorverfahren gestellten Beweisanträge bzw. -anregungen des Betroffenen).
- Begründung des Ahndungsbedürfnisses im Einzelfall
- Darstellung der Bußgeldzumessung (Erwägungen wie z.B. Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung; Marktkapitalisierung; Nachtatverhalten; Besserungsmaßnahme; Delisting etc.)

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Begründung des Bußgeldbescheids
I. Zum Tatnachweis Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen […] Dem steht jedoch entgegen, dass […] Zu berücksichtigen war auch […] Der Vorsatzvorwurf folgt daraus, dass der Betroffene am TT.MM.JJJJ das Fax erhalten hat und den Inhalt gelesen haben wird (siehe Bl. X d.A.). Mithin kannte er […] Soweit der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom […] einwendet, dass […], ist dem nicht zu folgen. Denn […]
II. Zur Bemessung der Geldbuße […]
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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