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III. Zur Mitwirkung der BaFin im schriftlichen Verfahren

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Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG kann das Gericht über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene und die Staatsanwaltschaft dem nicht widersprechen. Die BaFin hat kein Widerspruchsrecht.

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Gleichwohl ist die BaFin zuvor anzuhören.[357] Im Zuge ihres Anhörungsrechts kann sie die Durchführung einer Hauptverhandlung anregen.[358] Dabei ist erforderlich, dass der BaFin neue Einwendungen des Betroffenen oder neue Umstände seitens des Gerichts mitgeteilt werden. Nur so kann sie eine sachgemäße Stellungnahme abgeben.[359] Sofern die BaFin bei der Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft bereits Stellung genommen hat und keine neuen Gesichtspunkte zu Tage getreten sind, ist eine Anhörung vor dem Beschluss entbehrlich.[360]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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