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II. Zur Mitwirkung der BaFin im Zwischenverfahren

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Will die Staatsanwaltschaft nach Abgabe der Akten das Verfahren einstellen, wozu sie gem. § 69 Abs. 4 OWiG berechtigt ist, muss sie die BaFin hierzu nicht anhören, sondern von der Entscheidung lediglich unterrichten (Nr. 282 Abs. 3 i.V.m. Nr. 275 Abs. 1 RiStBV).[356] Denn für die Ordnungswidrigkeiten nach dem Kapitalmarktrecht ist eine vorherige Anhörungspflicht durch die Staatsanwaltschaft (anders als z.B. bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen, Nr. 282 Abs. 3 i.V.m. Nr. 275 Abs. 2 RiStBV) nicht vorgesehen.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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