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IV. Zur Mitwirkung der BaFin in der Hauptverhandlung

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Die BaFin hat nach § 76 Abs. 1 OWiG in der Hauptverhandlung ein Anwesenheitsrecht, um ihre oben beschriebene Aufgabe zu erfüllen.[361] Sollte dies erforderlich sein, kann der Vertreter der BaFin zusätzlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden.[362]

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Hauptaufgabe der BaFin wird es sein, ein möglichst vollständiges und zutreffendes Bild des Sachverhalts sowie der Bedeutung und Bewertung der Ordnungswidrigkeit zu vermitteln.[363] Die BaFin als Verwaltungsbehörde ist dabei zur Objektivität verpflichtet. Sie muss sowohl auf belastende als auch entlastende Umstände hinweisen. Des Weiteren steht es ihr offen, unter anderem zur Zumessung der Geldbuße und zur Frage der Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen Ausführungen zu machen.[364] Das Gericht ist jedoch nicht an die Stellungnahme und insbesondere die Rechtsauffassung der BaFin gebunden.[365]

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Wie dargelegt, hat die BaFin in der Hauptverhandlung kein eigenes Frage- oder Antragsrecht.[366] Das Gericht kann dem Vertreter der BaFin allerdings gestatten, Fragen an den Betroffenen, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.[367] Ferner kann die BaFin gegenüber dem Gericht Anregungen vorbringen, bestimmte Fragen zu stellen oder Beweiserhebungen vorzunehmen.[368] Das Gericht kann die Anregung aufgreifen und die Prozesshandlung vornehmen. Kommt das Gericht der Anregung nicht nach, muss es die Zurückweisung – mangels Antragsqualität der Anregung – indes nicht formell durch Beschluss bescheiden.

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Die der BaFin als zuständige Verwaltungsbehörde zugeschrieben Aufgabe im gerichtlichen Verfahren bedingt es, dass sie zwar anzuhören ist. Der weitere Fortgang des Verfahrens oder etwa die Umsetzung einer Entscheidung ist aber nicht von ihrer Zustimmung abhängig. Im Einzelnen:

- Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG: Beabsichtigt das Gericht das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung einzustellen, ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nicht auch die der BaFin notwendig.[369] Gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 OWiG hat das Gericht die BaFin jedoch zuvor anzuhören.
- Rücknahme des Einspruchs durch den Betroffenen: Im Fall der Rücknahme des Einspruchs durch den Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten in der Hauptverhandlung bedarf es zu dessen Zulässigkeit nur der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Denn nicht die BaFin, sondern die Staatsanwaltschaft ist „Gegner“ i.S.d. § 303 StPO und muss der Rücknahme des Einspruchs zustimmen.
- Rücknahme des Bußgeldbescheids durch die Staatsanwaltschaft: Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft zur Rücknahme des Bußgeldbescheids („öffentliche Klage“, vgl. § 76 Abs. 3 OWiG), muss sie die BaFin vorab gem. §§ 76 Abs. 3, 63 Abs. 3 OWiG ebenfalls lediglich anhören.[370]
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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