Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 98
K. Vollstreckung des Bußgeldbescheids
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Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, ist die BaFin gem. § 92 OWiG als Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung des Bußgeldbescheids zuständig.
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Zahlungserleichterungen durch Gewährung einer Zahlungsfrist oder der Gestattung von Zahlung von Teilbeiträgen sind unter den Voraussetzungen des § 18 OWiG möglich, also dann, wenn es dem Betroffenen wirtschaftlich unzumutbar ist, die Geldbuße sofort zu zahlen. Anträge auf Zahlungserleichterung sind an die BaFin als Vollstreckungsbehörde zu richten, § 93 Abs. 1 OWiG.
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Die Vollstreckbarkeit von Geldbußen von mehr 1.000 € ist auf fünf Jahre begrenzt (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, § 34 Abs. 3 OWiG. Wie bei der Verfolgungsverjährung zählt der erste Tag der Rechtskraft bei der Berechnung der Frist vollständig mit.[347] Zu beachten ist jedoch, dass die Vollstreckungsverjährung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde. Folge des Ruhens ist, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn des Ruhens und seinem Ende nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist angerechnet wird.