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10. Hinweise, Zahlungsaufforderung und Rechtsmittelbelehrung

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Weiter enthält der Bußgeldbescheid gem. § 66 Abs. 2 OWiG gesetzlich bestimmte Hinweise, die Zahlungsaufforderung und die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei der Zahlungsaufforderung wird die Geldbuße mit den Gebühren und Auslagen summiert und als Gesamtsumme fällig gestellt. Bei Tatmehrheit müssen die Einzelgeldbußen gesondert ausgewiesen werden.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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