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5. Sachverhaltsunsicherheiten

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Lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, ob Verjährung eingetreten ist, so ist das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Der als Entscheidungsregel für Tat- und Schuldfragen im Strafrecht entwickelte Zweifelgrundsatz findet auch auf das Verfolgungshindernis der Verjährung Anwendung.[252]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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