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1. Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, § 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

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Bei einer natürlichen Person:

Bußgeldbescheid
Gegen
Herrn Max Mustermann, geboren 13.10.1970 in Neustadt, Straße, PLZ Ortschaft
Betroffener
Verteidigerin: RA‘in , Kanzleiadresse

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Bei juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen als Nebenbeteiligte ist zusätzlich die Angabe eines vertretungsberechtigten Organs notwendig.[262] Zur eindeutigen Identifizierung der Nebenbeteiligten bietet es sich zusätzlich an, die aktive Rechtsträgerkennung im Bußgeldbescheid zu benennen. Bei allen gem. Art. 26 MiFIR meldepflichtigen Geschäften ist seit dem 3.1.2018 eine aktive Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) zur Identifizierung des meldepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie dessen Kunden erforderlich (Art. 26 Abs. 6 MiFIR). Kann das meldepflichtige Institut bzw. die Bank keine LEI des Kunden benennen, kann es das Geschäft nicht ausführen. Weitere Pflichten zur Führung einer LEI finden sich in Art. 27 MiFIR, Art. 9 EMIR sowie Art. 4 SFTR. Da im Ergebnis kaum die Beteiligung einer rechtsfähigen Körperschaft ohne LEI denkbar ist, eignet sich diese weltweit gültige Kennungsnummer zur eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Anstalten, Stiftungen und sonstigen Körperschaften deutschen und ausländischen Rechts. Die mit LEI geführten weltweiten Unternehmen können auf der Website der Global LEI Foundation (GLEIF.org) eingesehen werden.

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Als Nebenfolge dieser Ordnungswidrigkeit wird zudem gegen die
XYZ AG Straße, PLZ Ortschaft
Rechtsträgerkennung (LEI): …
– Nebenbeteiligte
vertreten durch den Vorstand Herrn … und Frau … Verteidiger: Rechtsanwalt …, Kanzleiadresse
gem. § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße in Höhe von […] festgesetzt.
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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