Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 77
G. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
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Sollten sich im Verlauf der Ermittlungen im Bußgeldverfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben, ist das Verfahren gem. § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Die BaFin ist nicht zuständig für die Verfolgung von Straftaten. Erlangt sie Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, muss sie dies unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzeigen (§ 11 S. 3 WpHG). Steht die zu verfolgende Ordnungswidrigkeit in Tateinheit mit einer Straftat oder steht sie mit einer solchen in Zusammenhang, muss die BaFin die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 OWiG) oder die Staatsanwaltschaft übernimmt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (§ 42 Abs. 1 OWiG).
Umgekehrt gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die BaFin gem. § 43 OWiG ab, wenn deren Ermittlungen ergeben haben, dass nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Tat aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153, 154 StPO einstellt. Stellt sie das Verfahren demgegenüber gem. § 153a StPO gegen Auflagen (zumeist einer Geldauflage) ein und werden diese erfüllt, tritt gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (teilweise) Strafklageverbrauch ein. Die Verfolgung der (prozessualen) Tat als Ordnungswidrigkeit scheidet aus. Es ist in der Praxis keineswegs ausgeschlossen, dass die Höhe der Geldauflage für den Beschuldigten weit niedriger ist als die Geldbuße, die im Fall der Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde gegen ihn verhängt worden wäre.