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3. Berechnung des Fristendes

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Die Berechnung der Verjährungsfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Die aus dem bürgerlichen Recht oder Strafprozessrecht bekannten Grundsätze zur Fristbestimmung (§ 187 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 43 Abs. 1 StPO) finden keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr der Tag des Verjährungsbeginns einzurechnen.[236] Dies wirkt sich auf das Ende der Frist aus.

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Beispiel

Die den Verstoß gegen die Ad-hoc Veröffentlichungspflicht begründende Insiderinformation wird am 1.1.2020 öffentlich bekannt. Die Tat ist folglich am selben Tag beendet. Der Tag der Tatbeendigung ist bei der Berechnung des Fristlaufes einzurechnen, sodass das Fristende bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf den 31.12.2022, 24 Uhr, fällt. Am 1.1.2023, 0 Uhr, ist die Tat verjährt.

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Fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den Ablauf des nächsten Werktags, da es an einer gesetzlichen Anordnung einer solchen – den Betroffenen belastenden – Regelung fehlt.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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