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III. Verfolgungsverjährung

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Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 OWiG ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung ist ein dauerhaftes Verfolgungshindernis.[225] Das Verfahren ist in diesem Fall gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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Die Verjährung ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Deshalb ist es sinnvoll, wenn die zuständigen Fallbearbeiter im Bußgeldreferat die im Einzelfall maßgebliche Verjährungsfrist schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens prüfen und berechnen. Die Verfolgungsverjährung läuft für jeden Betroffenen und jede prozessuale Tat selbstständig. Unstreitig findet das Freibeweisverfahren Anwendung.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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