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I. Erlass des Bußgeldbescheids

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Der Bußgeldbescheid darf erlassen werden, wenn der Fallbearbeiter der BaFin zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Tat erwiesen, verfolgbar und ahndungswürdig ist.[253] Der Verdachtsgrad der überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit (hinreichender Tatverdacht), der Voraussetzung im Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage gem. § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO ist, soll nicht genügen.[254]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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