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8.2 Pflicht zur Anzeige
ОглавлениеDarüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Berechtigung des Arztes zur Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat diesen in Notstandssituationen auch gleichzeitig zur Anzeige verpflichtet. Vom Grundsatz her ist festzuhalten, dass der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB zunächst nur die Befugnis zur Offenbarung von Patientengeheimnissen beinhaltet und der Arzt nicht gleichzeitig in jedem Fall auch zur Offenbarung verpflichtet ist.127 Die im Rahmen des § 34 StGB vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen und die daraus resultierende Entscheidung, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen, steht ausschließlich dem Arzt zu. Dementsprechend kann dem Arzt grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, wenn er sich auf seine ärztliche Schweigepflicht beruft, obwohl er aufgrund einer Notstandssituation den Verdacht einer Straftat möglicherweise hätte anzeigen dürfen. Von dieser Regel gibt es jedoch folgende Ausnahmen: