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9.6 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung des Jugendamtes

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Das Bundeskinderschutzgesetz bietet Ärzten mit § 4 Abs. 3 KKG eine rechtliche Grundlage für die Informationsweitergabe an Jugendämter. Dazu müssen gemäß § 4 Abs. 1 KKG »gewichtigen Anhaltspunkte« für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann, haben Ärzte gemäß § 4 Abs. 2 KKG gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.146

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sieht § 4 KKG ein abgestuftes Verfahren vor: Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes sollen zunächst die Situation mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtern und gegebenenfalls bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hat dies keinen Erfolg und kann die Kindeswohlgefährdung nicht anders abgewendet werden, besteht die Befugnis, das Jugendamt zu informieren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen wird damit in Frage gestellt.

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