Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 69
8.2.1 Garantenstellung
ОглавлениеDas Recht zur Offenbarung von Patientengeheimnissen kann beispielsweise dann in die Pflicht zur Offenbarung des Geheimnisses umschlagen, wenn den Arzt eine so genannte Garantenstellung trifft. Der juristische Begriff der Garantenstellung bedeutet im Wesentlichen, dass durch sie die Pflicht zur Abwendung einer Gefahr für einen Dritten besteht.128 Nach der Rechtsprechung entsteht im Verhältnis zwischen Arzt und Patient durch die tatsächliche Übernahme der Behandlung des Patienten eine Garantenstellung des Arztes gegenüber dem Patienten. Mit der Übernahme der Behandlung erwecke der Arzt beim Patienten in der Regel das Vertrauen, ihm unter Einsatz seiner ärztlichen Fähigkeiten beizustehen.129
Die Rechtsprechung hat bisher nur in einem Fall entschieden, dass ein Arzt in einer Notstandssituation aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet war, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Im entschiedenen Fall stellte das OLG Frankfurt am Main fest, dass der Arzt bei einer HIV-Infektion verpflichtet war, den Partner des infizierten Patienten über die Erkrankung aufzuklären, da sich der infizierte Patient in Bezug auf die Aufklärung seines Partners uneinsichtig zeigte und sich der Partner ebenfalls bei dem betreffenden Arzt in Behandlung befand.130 Der Arzt hatte somit dadurch, dass er auch die Behandlung des Partners des infizierten Patienten übernommen hatte, eine besondere Gefahrabwendungspflicht gegenüber dem Partner.
Weitere Urteile liegen zu dieser Thematik bislang allerdings nicht vor, sodass eine weitere Typisierung von Fallgestaltungen, in denen eine Pflicht zur Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht aufgrund einer Garantenstellung besteht, schwierig ist. Grundsätzlich wird aber ein behandelnder Arzt in Fällen akuter Lebensgefahr verpflichtet sein, seine Schweigepflicht in dem Umfang zu brechen, wie es erforderlich ist, um die drohende Gefahr vom Patienten abzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf die Anzeige möglicher Straftaten, von denen eine Bedrohung ausgeht.