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9.3 »Typischer Spielunfall«

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Demgegenüber hat das Landgericht München I in einem anderen Fall einen Schadensersatzanspruch betroffener Eltern bejaht.139 Der Fall ist zwar nicht ganz mit den zuvor geschilderten Konstellationen vergleichbar, da Hintergrund für die geltend gemachten Ansprüche nicht die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden war, sondern dass die Diagnose »Verdacht auf Kindesmisshandlung« unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt gestellt wurde. Gleichwohl können aus den Entscheidungsgründen Rückschlüsse gezogen werden, wann eine Anzeige gegenüber Polizei oder Jugendamt im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein könnte. Im zugrundeliegenden Fall konnten die Verletzungen eines vierjährigen Kindes mit dem von den Eltern geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden. Es bestanden außerdem keine Hinweise auf weitere Verletzungen. Weder die von den Eltern konsultierte Kinderärztin noch die Ärzte des erstbehandelnden Krankenhauses äußerten den Verdacht einer möglichen Kindesmisshandlung. Dennoch fand eine erneute Untersuchung des Kindes in einem anderen Krankenhaus statt. Diese wurde durch eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes veranlasst, die das Kind zufällig im Kindergarten gesehen hatte. Im Rahmen dieser zweiten Untersuchung wurde der Verdacht einer Kindesmisshandlung diagnostiziert, was zu einer Inobhutnahme und Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim sowie einer gerichtlichen Einschränkung des Sorgerechts der Eltern führte.

Das Landgericht München I sprach den betroffenen Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Diagnose »Verdacht auf Kindesmisshandlung« unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht gestellt worden sei. Die Verletzungen des Kindes hätten lebensnah und zwanglos mit der Unfalldarstellung der Eltern erklärt werden können. Derartige »Spielunfälle« seien geradezu typisch für Kinder. Hinzu kam, dass über die Unfallverletzungen hinausgehende Verletzungen unstreitig nicht gefunden werden konnten und auch aus dem Verhalten der Eltern kein Anhaltspunkt für eine Kindesmisshandlung abgeleitet werden konnte.

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