Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 70
8.2.2 Nichtanzeige geplanter Straftaten
ОглавлениеEine Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten besteht außerdem gemäß § 138 StGB.131 Sie bezieht sich aber nur auf die in § 138 StGB genannten Straftaten, also unter anderem Mord, Totschlag, Völkermord, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub oder räuberische Erpressung. Die Anzeigepflicht beginnt, wenn der Arzt oder Krankenhausmitarbeiter glaubhaft von der Ausführung einer der genannten Straftaten erfährt, ein bloßes Gerücht oder eine Vermutung verpflichten noch nicht zur Anzeige.132 Darüber hinaus ist ein Arzt gemäß § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB grundsätzlich nicht verpflichtet etwas anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut worden ist, sofern er sich ernsthaft bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Diese Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten gilt allerdings nicht für Mord und Totschlag, Völkermord, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr durch eine terroristische Vereinigung. Außerdem ist die Sonderregelung des § 139 Abs. 3 StGB nur auf die dort genannten Personen anwendbar (Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Die Regelung gilt aber im Krankenhaus beispielsweise auch für das Krankenpflegepersonal und andere Mitarbeiter, da § 139 StGB auch bei den berufsmäßigen Gehilfen der oben genannten Personen und die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Anwendung findet.133
Der Arzt ist jedoch nicht berechtigt, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn ihm der Patient während der Behandlung gesteht, dass er ein schweres Verbrechen (z. B. Mord, Vergewaltigung etc.) bereits begangen hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 138 StGB, wonach nur bevorstehende Straftaten anzuzeigen sind.134