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9 Verhalten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
ОглавлениеÄrzte stehen darüber hinaus immer wieder vor der Frage, ob sie berechtigt oder sogar verpflichtet sind, beim Verdacht auf Vorliegen einer Kindesmisshandlung das Jugendamt und/oder die Polizei zu informieren, um weiteren Schaden von einem betroffenen Kind abzuwenden.
Bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlung ist eine Weitergabe von Patientendaten an die zuständigen Behörden zum Schutz der Gesundheit und gegebenenfalls sogar des Lebens eines betroffenen Kindes grundsätzlich anerkannt.135 Die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden auf der Grundlage von § 34 StGB ist aber im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Zu reinen Strafverfolgungszwecken darf die Schweigepflicht nicht gebrochen werden.136 Ärzten stellt sich zudem in jedem Einzelfall die Frage, wie weitreichend ihre Verdachtsmomente sein müssen, bevor sie die zuständigen Behörden einschalten dürfen. Können z. B. betroffene Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich ein Verdacht später nicht bestätigt oder eine Misshandlung zumindest nicht nachgewiesen werden kann, aber trotzdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde? Die Rechtsprechung hat hierzu bislang wie folgt entschieden: