Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 76
9.5 Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen
ОглавлениеBei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden bestehen außerdem Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen. Gemäß § 294a Abs. 1 Satz 1 SGB V müssen Ärzte und Krankenhäuser den Krankenkassen die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher mitteilen. Bei möglichen Kindesmisshandlungen wurde allerdings die Befürchtung geäußert, durch die Mitteilung und sich daran anschließende Schritte der Krankenkasse gegen den möglichen Verursacher könnten Konflikte im Umfeld der Betroffenen oder sonstige Wirkungen hervorgerufen werden, die den Behandlungserfolg gefährden könnten.143 Der Gesetzgeber hat daher 2013 für diesen Bereich eine Ausnahme geschaffen. Gemäß § 294a Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen seien können, keine Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen.144 Diese Ausnahmeregelung betrifft aber explizit nur die in § 294a Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgesehenen Angaben gegenüber den Krankenkassen. Die in § 4 Abs. 3 KKG genannten Mitteilungsbefugnisse gegenüber dem Jugendamt bleiben hiervon unberührt.145