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9.4 Bundeskinderschutzgesetz

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Anhaltspunkte für den Umgang mit einem Verdacht auf Kindesmisshandlung ergeben sich auch aus dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen.140 Für Krankenhäuser sind insbesondere die Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz von Interesse.141 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KKG sollen Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes, wenn ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Gemäß § 4 Abs. 2 KKG haben Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach § 4 Abs. 1 KKG aus oder ist ein Vorgehen nach § 4 Abs. 1 KKG erfolglos und halten die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes142 ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 KKG).

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