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9.7.2 Wiederholungsgefahr

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Die Gefahr, aus der die Notstandslage resultiert, muss jedoch gegenwärtig sein, d. h. es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.151 Die Brechung der ärztlichen Schweigepflicht zu reinen Strafverfolgungszwecken ist nicht erlaubt. Dies darf nur zur Verhinderung weiterer Straftaten erfolgen.152 Wann genau von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, ist jedoch im Einzelfall äußerst schwierig zu beantworten. Die juristische Literatur sieht die abstrakte Feststellung, dass Kindesmisshandlungen typischerweise wiederholt begangen werden, nicht als ausreichend an. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Betrachtung.153 Aus der Rechtsprechung lassen sich für Fälle des Verdachts auf Kindesmisshandlung beispielhaft folgende Konstellationen ableiten, wobei dies keine abschließende Aufzählung ist und zahlreiche weitere Konstellationen denkbar sind:

• Die festgestellte Verletzung kann nicht mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden und es handelt sich um eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Verletzung, die typisch für eine mögliche Kindesmisshandlung sein kann. In einem solchen Fall wurde die Wiederholungsgefahr bereits aufgrund der Schwere der Verletzung bejaht, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Verletzung festgestellt werden konnte.154

• Die festgestellte Verletzung kann zwar mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden, es bestehen aber Hinweise auf ältere Verletzungen, die nicht mit dem aktuellen Unfallgeschehen erklärt werden können; eine Kindesmisshandlung könnte aber als mögliche Erklärung für diese Verletzungen in Betracht kommen. In einem solchen Fall wurde ebenfalls eine Wiederholungsgefahr angenommen.155

• Die festgestellte Verletzung kann ohne größere Zweifel mit dem geschilderten Unfallgeschehen erklärt werden und es bestehen keine Hinweise auf weitere Verletzungen oder andere Anhaltspunkte für den Verdacht einer Kindesmisshandlung. In einem solchen Fall wurde eine Wiederholungsgefahr abgelehnt und bereits das Vorliegen einer Kindesmisshandlung als unwahrscheinlich angesehen.156

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