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4. Beendigung der diplomatischen Mission und der Tätigkeit eines Diplomaten

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Eine diplomatische Mission wird mit einem actus contrarius zur Errichtung, der vorübergehenden oder endgültigen Abberufung der Mission, beendet. Eine solche Handlung wird insbesondere in den Fällen vorgenommen werden, wenn ein vollständiger Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat erfolgt ist. Der Empfangsstaat hat aber auch nach der Abberufung die fortwirkende Pflicht, die Räumlichkeiten der Mission zu schützen (s. zur Schutzpflicht unter III.1.), Art. 45 WÜD. Diese Verpflichtung entfällt auch dann nicht, wenn es zum Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes zwischen beiden Staaten gekommen ist, Art. 44 WÜD.

Hinsichtlich der Vorgaben für das Ende der Tätigkeit eines Diplomaten sind in Art. 43 WÜD zwei Wege vorgesehen. Den Regelfall bildet die Abberufung des Diplomaten durch den Entsendestaat, Art. 43 lit. a WÜD. Auch der Empfangsstaat kann im Ergebnis die Aufhebung des Status eines Diplomaten erreichen, allerdings kann er den Diplomaten nicht direkt ausweisen, sondern muss ihn zunächst gem. Art. 9 Abs. 1 WÜD zur persona non grata (zur unerwünschten Person) erklären. Andere Möglichkeiten bestehen dagegen nicht, da es sich beim Diplomatenrecht um ein geschlossenes System (self contained regime) handelt (s. oben unter I.), das abschließend die Rechte und Pflichten der Staaten in diplomatenrechtlichen Angelegenheiten regelt. Sollte der Empfangsstaat eine Erklärung nach Art. 9 Abs. 1 WÜD abgegeben haben, hat der Entsendestaat den Diplomaten im Normalfall innerhalb einer angemessenen Frist abzuberufen. Nur bei schweren Gesetzesverstößen kann auch ein sofortiges Verlassen des Landes gefordert werden. Nimmt der Entsendestaat die Abberufung nicht vor, kann es der Empfangsstaat gem. Art. 43 lit. b WÜD ablehnen, den Diplomaten als Mitglied der diplomatischen Mission anzuerkennen.

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